100 Jahre Grundrechte in der iranischen Verfassung. Am 07. Oktober 1907 trat der Grundrechtsteil der iranischen Verfassung nach der Konstitutionellen Revolution (1906) in kraft. Es wurden Grundrechte wie das Wahlrecht, Versammlungs– und Vereinigungsfreiheit, Pressefreiheit, Briefgeheimnis, Eigentumsrecht  u.a. verabschiedet. Die konservative Geistlichkeit leistete vor allem gegen das Gleichheitsprinzip Widerstand („Wie kann ein Ungläubiger die gleichen Rechte haben, wie ein frommer Muslim?“). Auch der Satz „alle Macht geht vom Volke aus“ (§ 26, Satz 1) wurde beanstandet („Gott ist der einzige Gesetzgeber“). Weiter wurde die Errichtung von säkularen Schulen (§ 19) gegen den Widerstand dieser Kreise durchgesetzt. Statt „Konstitution“ verlangten diese die Herrschaft der „Shariat“. 77 Jahre später wurden diese „Verluste“ nachgeholt. Die progressive Geistlichkeit kämpfte aber schon damals aktiv für die Grundrechte.

Iran war im asiatischen Maßstab (und sogar im Vergleich zu manchen europäischen Staaten) ein Vorreiter für die Erkämpfung von Grundrechten. So enthielt damals die deutsche Reichsverfassung von 1871 keinen Grundrechtsteil („Einheit vor Freiheit“). Grundrechte wurden erst am 11. August 1919 in die Weimarer Rechtsverfassung aufgenommen.

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